Homeoffice-Pflicht und 3G-Regeln am Arbeitsplatz – was ab Mittwoch gilt

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Das kürzlich durch den Bundestag geänderte Infektionsschutzgesetz sieht einige Neuerungen zur Eindämmung der Coronavirus-Epidemie vor, die am Mittwoch dieser Woche (24.11.) in Kraft treten. Dazu gehören eine 3G-Regelung für den Zutritt zum Arbeitsplatz und eine Verpflichtung der Arbeitgeber, Homeoffice für alle Beschäftigten zu ermöglichen.

An Arbeitsplätzen soll durch 3G-Regeln sichergestellt sein, dass nur geimpfte, genesene oder getestete Personen Zutritt zur Arbeitsstätte erhalten. Das gilt generell für alle Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft sowie für Angestellte im öffentlichen Dienst oder in staatlichen Institutionen (wie Behörden, Gerichte, Bundeswehr). Eingeschlossen sind Produktionsstätten und Büros, Arbeitsplätze unter freiem Himmel auf einem Werksgelände sowie dem Arbeitsplatz angegliederte Ort wie Kantinen, Unterkünfte oder Lagerräume. Im Homeoffice sowie für Arbeitsplätze in Fahrzeugen gilt die Regelung nicht.

Alle Arbeitnehmer und auch die Arbeitgeber dürfen eine Betriebsstätte nur betreten, wenn sie einen Nachweis über ihren 3G-Status mit sich führen. Eine Ausnahme davon gibt es lediglich für das Vorhaben, sich zwecks Zutritt zum Arbeitsplatz in der Arbeitsstätte selbst testen oder impfen zu lassen, sofern das dort angeboten wird. Laut Bundesarbeitsministerium gilt die 3G-Nachweispflicht auch für Personen, die sich aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht impfen lassen können (etwa bei akutem Fieber oder einer medikamentösen Behandlung, bei der eine Impfung derzeit nicht angeraten wird); diese Personen müssen also einen gültigen, negativen Test vorlegen.

Dem Arbeitgeber obliegt die Pflicht, den 3G-Nachweis zu kontrollieren. Er darf das aber auch an Beschäftigte oder Dritte delegieren, sofern die Datenschutzvorgaben beachtet werden. Beim Kontrollieren soll der Schwerpunkt auf der Gültigkeit des Nachweises liegen. Hat der Arbeitgeber den Status von geimpften oder genesenen Mitarbeitern einmal kontrolliert und dokumentiert (bei Genesenen mit dem Enddatum ihres Status), können diese Personen von der täglichen Zugangskontrolle ausgenommen werden.

Alle anderen Personen müssen täglich einen gültigen, negativen Coronavirus-Test vorlegen. Dieser darf kein selbst durchgeführter Schnelltest sein, sondern muss von einem “Leistungserbringer” gemäß der Coronavirus-Testverordnung stammen (etwa die vielerorts angebotenen “Bürgertests”). Ein Schnelltest darf höchstens 24 Stunden zurückliegen, ein PCR-Test höchstens 48 Stunden.

Weitergehende Verpflichtungen außer der Einlasskontrolle des 3G-Nachweises gibt es für Arbeitgeber nicht. Das Ermöglichen von Coronavirus-Impfungen in der Betriebsstätte ist ebenso freiwillig wie das Anbieten kostenloser Tests. Den Aufwand (Zeit und Kosten) für das Erbringen eines zertifizierten Testnachweises müssen also die Mitarbeiter selbst tragen, wenn kein entsprechendes Angebot vom Arbeitgeber vorliegt.

Arbeitgeber müssen bei Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten grundsätzlich die Möglichkeit zum Arbeiten im Homeoffice anbieten. Dies gilt, sofern nicht zwingende betriebliche Gründe dagegen sprechen, etwa weil eine bestimmte Tätigkeit bei Abwesenheit einer Person die betrieblichen Abläufe unterbrechen würde.

Bundesarbeitsminister Heil hatte einen entsprechenden Entwurf erst kürzlich den drei verhandelnden Koalitions-Parteien vorgelegt. Der Bundestag hatte später eine entsprechende Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen.

Den Impfstatus der Beschäftigten darf ein Arbeitgeber auch weiterhin nicht abfragen – wer also seinen Status nicht preisgeben will, muss täglich einen gültigen Test vorlegen. Beim Erfassen der Daten für die 3G-Kontrolle soll der Grundsatz der Datenminimierung gelten: Beim Erbringen des Nachweises sollen lediglich Vor- und Nachname eines Beschäftigten auf einer Liste abgehakt werden. Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass diese Daten vertraulich vorgehalten und nach spätestens sechs Monaten gelöscht werden.

Das geänderte Infektionsschutzgesetz sieht bei Verstößen gegen die Kontroll- und Mitführungspflichten von 3G-Nachweisen am Arbeitsplatz ein mögliches Bußgeld von bis zu 25.000 Euro vor. Wenn ein Arbeitnehmer keinen 3G-Nachweis vorlegen kann oder will und aus diesem Grund auch keine Arbeitsleistung erbringt, muss dieser “grundsätzlich kündigungsrechtliche Konsequenzen befürchten”, erklärt das Bundesarbeitsministerium. Wer eine vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung nicht erbringt, dürfte zudem auch keinen Vergütungsanspruch haben.


(tiw)

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